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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufsbedingungen der A. Hebeisen Einrichtungs GmbH (Stand Dezember 2019)

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Für alle Geschäfte zwischen der A. Hebeisen Einrichtungs GmbH („Hebeisen“) und Käufern von Hebeisen („Käufer“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) sowie der Hauptvertrag, sofern der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Der Hauptvertrag geht den AGB im Falle von Widersprüchen vor.

2. Vertragsschluss; Angaben

2.1 Sofern der Käufer bei Hebeisen eine Bestellung („Angebot“) nicht vorrätiger Ware aufgibt, ist der Käufer drei Wochen an dieses Angebot gebunden. Spätestens nach Ablauf der Frist kommt der Vertrag zwischen den Parteien zustande, wenn Hebeisen das Angebot nicht ablehnt.

2.2 Das Angebot erfolgt durch den Käufer. Angaben in Prospekten, Anzeigen oder auf der Webseite oder in sonstigen Medien stellen kein Angebot seitens Hebeisen dar.

2.3 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, die Parteien haben bei Vertragsabschluss die Lieferung bestimmter Ausstellungsstücke vereinbart.

3. Lieferung; Teillieferung; Beschaffenheit; Gefahrenübergang

3.1 Die Lieferung der Ware erfolgt nach entsprechender Vereinbarung mit dem Käufer. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie einer Vertragspartei nicht unzumutbar sind.

3.2 Dem Käufer vor oder im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrags zugänglich gemachte oder übersandte Darstellungen, Muster und/oder technischen Eigenschaften („Muster“) stellen keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der vom Käufer gekauften Ware dar. Technische Eigenschaften, Konstruktions-, Form-, Farb- und Maserungsabweichungen, insbesondere bei Geräten, Holzoberflächen, Naturstein, Textilwaren, Dekorationsstoffen sowie Leder, an den vom Käufer gekauften Waren im Vergleich zu Mustern stellen keinen Mangel dar/lösen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Hebeisen aus, es sei denn, die Abweichungen sind dem Käufer unzumutbar oder – auf Nachweis des Käufers – handelsunüblich.

3.3 Erfüllungsort ist der Firmensitz von Hebeisen. Für den Gefahrübergang gelten §§ 446 f. BGB.

4. Kaufpreis; Fälligkeit; Zahlungsbedingungen; Preisanpassung; Aufrechnung

4.1 Der Kaufpreis ist nach Rechnungszugang beim Käufer spätestens am Tag der Anlieferung der Ware bei dem Käufer von diesem vollständig zu bezahlen, unabhängig davon, ob Hebeisen neben der Lieferung eine Montage der Ware schuldet. Diese Regelung ist auf zulässige Teillieferungen entsprechend anwendbar.

4.2 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Ware im Kaufvertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages bedungen ist und sich die bei Hebeisen tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten, insbesondere aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware, geändert haben, passt Hebeisen den vereinbarten Preis dergestalt an, dass der bei Vereinbarung des Preises kalkulierte Gewinn (Ertrag minus Aufwand) gleich bleibt. Hebeisen hat die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nachvollziehbar zu begründen. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 5% resultiert, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, es sei denn, die längere Lieferzeit beruht auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat (beispielsweise bei Verzögerung der Fertigstellung der Räumlichkeiten, in die die Küche eingebaut werden soll). Für den Fall, dass Hebeisen bereits zulässige Teillieferungen zu unveränderten Preisen erbracht hat und diese Teillieferungen für den Käufer brauchbar sind, besteht das Rücktrittsrecht des Käufers bezüglich der bereits gelieferten Waren nicht. Unbeschadet dessen, wird Hebeisen dem Käufer jede beabsichtigte Preiserhöhung mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitteilen.

4.3 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Zahlungsansprüche von Hebeisen aufrechnen.

5. Zahlungsfähigkeit; Zahlungsverzug; Zahlungsverweigerung

5.1 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags mit dem Käufer heraus, dass (i) der Käufer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bieten kann, oder (ii) die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer gefährdet ist, ist Hebeisen berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern bis der Käufer die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

5.2 Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von Hebeisen darauf gerichteten angemessenen Frist, ist Hebeisen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Der Käufer gerät in Verzug, wenn er seine Leistung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkt hat, es sei denn, der Käufer hat die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er keine Zahlungen, nachdem Hebeisen ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert er die Bezahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist Hebeisen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hebeisen kann zusätzlich Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von pauschal 50% des Bruttobestellpreises verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Hebeisen kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Hebeisen ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schadensersatz zu verlangen.

6. Annahmeverweigerung und Annahmeverzug

6.1 Für den Fall, dass der Käufer die Annahme der Ware unberechtigt verweigert („Annahmeverweigerung“) oder (ii) mit der Annahme der Ware in Verzug gerät („Annahmeverzug“) ist der Käufer verpflichtet, Hebeisen den hierdurch entstehenden Schaden – insbesondere etwaiger erforderlicher Mehraufwendungen (bspw. für Zweitlieferungen/Lagerkosten und Versicherungen) – zu ersetzen. Das Recht von Hebeisen im Falle von Annahmeverweigerung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern, bleibt hierdurch unberührt.

6.2 Als Schadensersatz statt Erfüllung bei Annahmeverweigerung ist der Käufer verpflichtet, pauschal 30% des Bruttobestellpreises als Schadensersatz an Hebeisen zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Hebeisen kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Hebeisen ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schadensersatz zu verlangen.

7. Gewährleistung; Verjährung

7.1 Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kein Fall der Gewährleistung liegt vor, wenn Schäden an der Ware durch (i) Abnutzung; (ii) unsachgemäßen Gebrauch/Bedienung; oder (iii) durch Nässe; unsachgemäße Erwärmung; Feuchtigkeit oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse entstehen und Hebeisen dies nicht zu vertreten hat.

7.2 Gewährleistungsansprüche – außer Schadensersatzansprüche – verjähren bei neuer Ware nach zwei, bei gebrauchter Ware nach einem Jahr nach Lieferung oder – falls geschuldet – nach Montage beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziffer 9.

8. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht

Hebeisen ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass Vor- und Zulieferanten von Hebeisen die Ware nicht liefern, eine anderweitige Ersatzbeschaffung für Hebeisen nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und Hebeisen die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und Hebeisen nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über die Nichtverfügbarkeit der Ware wird Hebeisen den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Sollte der Käufer zwischenzeitlich Leistungen an Hebeisen erbracht haben, wird Hebeisen diesem dem Käufer zurückgewähren.

9. Begrenzung der Schadensersatzhaftung

9.1 Sofern Hebeisen, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet Hebeisen für den daraus entstehenden Schaden des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Sofern Hebeisen, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Hebeisen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung aus Ziffer 9.2 gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Hebeisen behält sich das Eigentum an der Ware so lange vor, bis der Käufer alle Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag erfüllt hat („Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einer anteilsmäßigen Höhe, die sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen, sowie auf die Forderungen, die der Käufer gegen Dritte wegen Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware erwirbt.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Der Käufer darf Eigentumsvorbehaltsware ohne Zustimmung von Hebeisen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung der Eigentumsvorbehaltsrechte von Hebeisen einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hebeisen, sofern nicht alle die Eigentumsvorbehaltsware betreffende Forderungen von Hebeisen erfüllt werden.

10.4 Der Käufer hat Hebeisen bei Pfändungen und sonstigen die Eigentumsrechte von Hebeisen beeinträchtigenden Eingriffen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer stellt Hebeisen im Innenverhältnis von allen Kosten frei, die Hebeisen aufgrund der Sicherung/Realisierung der Rechte von Hebeisen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware entstehen.

10.5 Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Dritte auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

10.6 Der Käufer hat Adressenwechsel oder Wechsel des Standortes der Eigentumsvorbehaltsware oder von Teilen dieser unverzüglich Hebeisen gegenüber schriftlich mitzuteilen

11. Rechtsfolgen beim Vertragsrücktritt

Sofern Hebeisen oder der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Außerdem hat der Käufer Nutzungsersatz zu leisten. Auf die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen, hat der Rücktritt keinen Einfluss.

12. Schutzrechte

Hebeisen behält sich an veröffentlichten und/oder dem Käufer zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen alle Schutzrechte, insbesondere Nutzungs-, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hebeisen nicht zugänglich gemacht werden.

13. Datenschutz

13.1 Hebeisen verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Hebeisen verarbeitet die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten zur Erfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags und gibt zu diesem Zweck an einen Subunternehmer die folgenden Daten weiter: Name, Adresse(n), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse. Die Subunternehmer sind im Bereich Montage und Auslieferung der von dem Kunden erworbenen Produkte tätig.

13.2 Der Kunde hat das Recht, jederzeit über Art und Umfang seiner gespeicherten personenbezogenen Daten informiert zu werden und die sofortige Löschung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Deutschland.

14.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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